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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Storz & Bickel GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(2)    Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend als „Produkte“ bezeichnet), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

(3)    Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Lieferanten haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Auch die Annahme von Lieferungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Nebenabreden, Ergänzungen und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(4)    Individuelle Vereinbarungen (wie beispielsweise Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und ähnliches) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1)    Anfragen beim Lieferanten wegen Produkten und/oder Lieferkonditionen sind für uns unverbindlich und kostenlos. Gleiches gilt für Aufforderungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags.

(2)    Angebote bzw. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für den Lieferanten verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Für die gegebenenfalls von uns zur Ausarbeitung eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen und sonstigen Unterlagen gilt § 7 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(3)    Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax, elektronischer Datenübertragung (EDI) oder E-Mail erfolgt. Eine Unterschrift ist auf elektronischen Erklärungen nicht erforderlich. Auf offensichtliche Irrtümer (beispielsweise Schreib- und Rechenfehler und ähnliches) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(4)    Der Lieferant hat unsere Bestellung unter Geltung dieser Allgemeiner Einkaufsbedingungen innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder, insbesondere durch Versendung der Produkte, vorbehaltslos auszuführen (Annahme).

(5)    Eine verspätete Annahme des Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns. Gleiches gilt für eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von unserer Bestellung abweicht.

(6)    Von uns angegebene Produktspezifikationen (zum Beispiel Zeichnungen, Datenblätter, technische Beschreibungen, technische Anforderungen sowie Spezifikationen, insbesondere solche, die wir zu den Produkten in unserer Bestellung machen) inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Gleiches gilt für Spezifikationen im Hinblick auf Lager- und Transportanforderungen, sofern wir solche vorgeben.

(7)    Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens vierzehn (14) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1)    Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind bindend. Ist in unserer Bestellung keine Lieferzeit angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Die vereinbarte Lieferzeit ist gewahrt, wenn die bestellten Produkte zum vereinbarten Termin in unserem Lager in 78532 Tuttlingen (Deutschland) oder in einem in der Bestellung angegebenen abweichenden Lieferort eingegangen sind.

(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sind zu benennen.

(3)    Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben unberührt.

(4)    Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5)    Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine – auch innerhalb des Verzugs – angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate oder steht fest, dass sie länger als drei (3) Monate dauern wird, kann jede Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Schäden, die durch einen Fall höherer Gewalt hervorgerufen werden, sind nicht zu ersetzen.

(6)    Im Falle einer vorzeitigen Lieferung – also einer Lieferung, die vor der vereinbarten Lieferzeit gemäß Absatz 1 liegt – sind wir berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

(7)    Zu Teillieferungen ist der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Im Falle einer Teillieferung ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung gilt Absatz 6 entsprechend.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

(1)    Sofern nicht anders vereinbart, liefert der Lieferant die Produkte DDP (gemäß Incoterms 2020) in unsere Lager in 78532 Tuttlingen, Deutschland, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist (Bringschuld).

(2)    Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(3)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Produkte geht im Zeitpunkt der Übergabe der Produkte am Erfüllungsort auf uns über. Der Lieferant trägt die Sachgefahr und damit das Transportrisiko bis zur Übergabe der Produkte an uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

§ 5 Qualität und Dokumentation

(1)    Der Lieferant steht dafür ein, dass für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik sowie alle für den Liefergegenstand anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften, Verordnungen und Normen, insbesondere alle produktsicherheits-, werkstoff- und umweltrelevanten Bestimmungen, sowie die CE-Konformität eingehalten werden. Der Lieferant hat die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen.

(2)    Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf unser Anfordern hin die vollständige und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Dokumentation zum Produkt (bspw. in Form von Datenblättern oder Merkblättern), spätestens mit Lieferung des Produkts, zu übergeben.

 

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung angegebenen Preise bindend und verstehen sich in Euro frei Werk (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung.

(2)    Preiserhöhungen, Preisvorbehalte und Mehr- bzw. Minderlieferungen können wir nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits anerkennen. Eine Ermäßigung des Marktpreises oder des Katalogpreises für die Lieferungen wird uns der Lieferant unverzüglich mitteilen und sich gemeinsam mit uns über eine angemessene Reduktion des Preises abstimmen.

(3)    Die Zahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto.

(4)    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(5)    Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6)    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7)    Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1)    An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2)    Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 8 Wareneingangskontrolle

(1)    Wir prüfen die vom Lieferanten gelieferten Produkte unmittelbar nach Eingang auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich an. Entdecken wir später bei der Weiterverarbeitung oder bei bestimmungsgemäßer Nutzung der gelieferten Produkte einen Mangel, wird dieser ebenfalls unverzüglich angezeigt, ohne dass eine Ausschlussfrist Anwendung findet. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

§ 9 Gewährleistung

(1)    Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2)    Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Produkte bei Gefahrübergang auf uns die Produktspezifikationen vollumfänglich erfüllen, frei von Mängeln insbesondere in Konstruktion, Fertigung und Material sind und für unsere speziellen Einsatzzwecke geeignet sind. Produkte, die eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllen, sind mangelhaft.

(3)    Liegt ein Mangel vor, können wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung eines mangelfreien Produktes (Ersatzlieferung) oder die Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder Nacharbeit (Nachbesserung) auf Kosten des Lieferanten verlangen. Der Lieferant hat alle zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, insbesondere Arbeits- und Servicekosten, Kosten für Material, Logistik, Transport, Zoll sowie Kosten zur Fehlerfindung, Prüf- und Analysekosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten zu ersetzen. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhaften Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4)    Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht nicht in der gesetzten oder in angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel selbst auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Gleiches gilt in dringenden Fällen insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden.

(5)    Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme unserer Produkte bei den Endkunden, in welche das Produkt des Lieferanten einfließt, längstens jedoch 36 Monate ab Gefahrübergang auf uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Haben wir unserem Kunden eine längere Frist gewährt, werden wir und der Lieferant eine angemessene Verlängerung der Frist nach Satz 1 verhandeln. Ist der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung in nicht nur geringfügigen Umfang nachgekommen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile neu zu laufen.

(6)    Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Begleichung der Rechnung durch uns bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Produkte als fehlerfrei.

 

§ 10 Produkthaftung, Versicherung

(1)    Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)    Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3)    Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens Euro zehn (10) Millionen pro Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluss der Versicherung nebst Deckungsumfang unverzüglich nachzuweisen.

 

§ 11 Beistellungen und Werkzeuge

(1)    Von uns beigestellte Materialien, Zeichnungen, Muster, Modelle, Mess- und sonstige Vorrichtungen oder Werkzeuge („Beistellungen“) verbleiben in unserem Eigentum und dürfen nur zur Erfüllung der gegenüber uns bestehenden vertraglichen Pflichten verwendet werden.

(2)    Vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, die von uns separat oder über den Teilepreis vergütet werden, gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über.

(3)    Der Lieferant erhält Beistellungen und Werkzeuge gemäß den vorstehenden Absätzen leihweise. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen und Werkzeuge als unser Eigentum kenntlich zu machen, ausschließlich zur Herstellung von für uns bestimmte Teile zu verwenden, kostenlos und sorgfältig zu verwahren und auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Lieferant hat die Beistellungen und Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten, zu warten und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Er wird diese versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachweisen.

(4)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns zum Ende eines Geschäftsjahres - per Stichtag 31.12. - einen Inventuraufnahmebericht über alle ihm von uns beigestellten Materialien oder Werkzeuge zu erstellen und uns diesen unaufgefordert bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres vorzulegen.

 

§ 12 Schutzrechte

(1)    Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Produkte frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte oder Lizenzen Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

 

§ 13 Ausfuhrbestimmungen/Lieferantenerklärung

(1)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.

(2)    Wir erhalten von unseren Lieferanten jährlich die Angabe des Ursprungslandes gemäß Konformitätserklärung, jedoch unverzüglich bei unterjähriger Änderung.

 

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)    Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

(2)    Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in 78532 Tuttlingen (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 15 Vorrang des deutschen AEB-Textes

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) werden auf unserer Homepage in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die rechtlichen Wirkungen allein der deutsche AEB-Text maßgeblich ist. Der Vorrang des deutschen AEB-Textes ist insbesondere bei Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Sprachfassungen sowie in jeglichen sonstigen Zweifelsfällen zu beachten.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.